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Zollabfertigung

Eine Zollabfertigung ist stets dann erforderlich, sobald eine Ware das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen oder betreten soll. Nicht zum Zollgebiet gehören die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Monaco, Andorra, Serbien, Kroatien, Montenegro, Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Weißrussland, Moldawien, Russland, Ukraine, Armenien, Georgien, Albanien Aserbaidschan, Türkei, sowie nahezu alle außereuropäischen Staaten. Auch gibt es Gebiete, die zwar Europäischen Union, jedoch nicht zum Zollgebiet gehören, wie Freihäfen, die Kanarischen Inseln oder auch Helgoland.

Ware werden bei Zollabfertigung zoll- oder steuerrechtlich behandelt

Bei der Zollabfertigung wird die Ware zoll- oder steuerrechtlich behandelt. Dabei bezeichnet die sogenannte Verzollung die zoll- und steuerrechtliche Überführung in den freien Verkehr. Zur Zollabfertigung wird eine vorherige Zollanmeldung vorausgesetzt, die jedoch nicht zwingend in schriftlicher Form erfolgen muss. So genügt vor einer Zollabfertigung eine mündliche Anmeldung oder auch eine Anmeldung durch konkludentes Handeln, wie die Benutzung des Grün-Ausgangs am Flughafen. Auch gehört zur Zollabfertigung die Beschau der Ware sowie die Prüfung aller Unterlagen, die Fertigung eines Abgabenbescheides und die Überlassung.

Zur Zollabfertigung wird die Zollsoftware „ATLAS“ verwendet

Zur Zollabfertigung wird die Zollsoftware „ATLAS“ verwendet, durch die die Anmeldedaten zentral gespeichert und von verschiedenen zuständigen Dienststellen, wie beispielsweise Zollämtern oder Zollfahndungsämtern aufgerufen oder bearbeitet werden können. Neben der Zollabfertigung dient die Software außerdem zur elektronischen Abwicklung der Kommunikation unter den Zollverwaltungen innerhalb der Europäischen Union.